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Deutsch-sowjetischer Grenz- und Freundschaftsvertrag vom 28. Septembre 1939Die Deutsche Reichsregierung und die Regierung der UdSSR betrachten es nach dem Auseinanderfallen des bisherigen polnischen Staates ausschließlich als ihre Aufgabe, in diesen Gebieten die Ruhe und Ordnung wiederherzustellen und den dort lebenden Völkerschaften en ihrer völligen Eigenart entsprechendes friedliches Dasein zu sichern. Zu diesem Zwecke haben sie sich über folgendes geeinigt : Artikel I Artikel II Beide Teile erkennen die in Artikel I festgelegte Grenze der beiderseitigen Reichsinteressen als endgültig an und werden jegliche Einmischug dritter Mächte in diese Regelung ablehnen. Artikel III Die erforderliche staatliche Neuregelung übernimmt in den Gebieten westlich der in Artikel I angegebenen Linie die Deutsche Reichsregierung, in den Gebieten östlich dieser Linie die Regierung der UdSSR. Artikel IV Die Deutsche Reichsregierung und die Regierung der UdSSR betrachten die vorstehende Regelung als ein sicheres Fundament für eine fortschreitende Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Völkern. Artikel V Dieser Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und russischer Sprache. Moskau, den 28.
September 1939 Vertraulisches Protokoll vom 28. September 1939Die Regierung der UdSSR wird den in ihren Interessengebieten ansässigen Reichsangehörigen und anderen Persönlichkeiten deutscher Abstammung, sofern sie den Wunsch haben, nach Deutschland oder in die deutsche Interessegebiete überzusiedeln, hierbei keine Schwierigkeiten in den Weg legen. Sie ist damit einverstande, daß diese Übersiedlung von Beauftragten der Reichsregierung im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen Behörden durchgeführt wird und daß dabei die Vermögensrechte der Auswanderer gewahrt bleiben. Eine entsprechende Verpflichtung übernimmt die Deutsche Reichsregierung hinsichtlich der in ihren Interessengebiet ansässigen Personen ukrainischer oder weissrussischer Abstammung. Moskau, den 28.
September 1939 Geheimes Zusatzprotokoll vom 28. September 1939Die unterzeichneten Bevollmächtigten stellen das Einverständnis der deutschen Reichsregierung und der Regierung der UdSSR über folgendes fest : Das am 23. August 1939 unterzeichnete geheime Zusatzprotokoll wird in seiner Ziffer 1 dahin abgeändert, daß das Gebiet des litauischen Staates in die Interessensphären der UdSSR fällt, weil andererseits die Woywodschaft Lublin und Teile der Woywodschaft Warschau in die Interessensphäre Deutschlands fallen (vergl. die Karte zu dem heute unterzeichneten Grenz- und Freundschaftsvertrag).
Sobald die Regierung des UdSSR auf litauischem Gebiet zur Wahrnehmung ihrer Interessen Massnahmen trifft, wird zum Zwecke einer natürlichen und einfachen Grenzziehung die gegenwärtige deutsch-litauische Grenze dahin rektifiziert, daß südwestlich der in der anliegenden Karte eingezeichneten Linie liegt, an Deutschland fällt. Ferner wird festgestelle, daß die in Geltung befindlichen wirtschaftlichen Abmachungen zwischen Deutschland und Litauen durch die vorstehend erwähnten Massnahmen nicht beeinträchtigt werden sollen. Moskau, den 28.
September 1939 Geheimes Zustzprotokoll vom 28. September 1939Die unterzeichneten Bevöllmächtigen haben bei Abschluss des deutsch-sowjetischen Grentz- und Freundschaftsvertrages ihr Einverständnis über folgendes festgestellt : Beide Teile werden auf ihren Gebieten keine polnische Agitation dulden, die auf die Gebiete des anderen Teiles hinüberwirkt. Sie werden alle Ansätze zu einer solchen Agitation auf ihren Gebieten unterbinden und sich gegenseitig über die hierfür zweckmässigen Massnahmen unterrichten. Moskau, den 28.
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